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   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2015 - L 13 AS 236/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,103185
LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2015 - L 13 AS 236/15 B ER (https://dejure.org/2015,103185)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.08.2015 - L 13 AS 236/15 B ER (https://dejure.org/2015,103185)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. August 2015 - L 13 AS 236/15 B ER (https://dejure.org/2015,103185)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 11 AS 261/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2015 - L 13 AS 236/15
    Bei einer Streitigkeit über eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der laufenden Kosten der Unterkunft vertritt der Senat zwar anders als manche anderen Landessozialgerichte (LSG; zum Streitstand LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris Rn. 12) die Auffassung, dass ein bestehendes Risiko einer vermieterseitigen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen bereits Anlass zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geben kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15

    Schwellenwert für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Bestimmung des Zeitraums

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2015 - L 13 AS 236/15
    In Eilverfahren über laufende Leistungen für Unterkunft dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden (Senat, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER - so auch 11. Senat des erkennenden Gerichts, a. a. O., juris Rn. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - L 6 AS 369/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2015 - L 13 AS 236/15
    Wie das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 369/15 B ER -, juris Rn. 31 - 33) zutreffend ausgeführt hat - und der erkennende Senat schließt sich dem an - können schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Kündigung wesentliche Nachteile zu befürchten sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 13 AS 374/16
    Eine grundlegend andere Situation besteht hingegen regelmäßig bei Verwandtenmietverhältnissen, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses und der Verlust der Wohnung bei einer teilweisen Nichtzahlung des Mietzinses aufgrund finanziellen Unvermögens regelmäßig als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist, so dass dort das Bestehen eines Anordnungsgrundes in der Regel ausscheidet und die Annahme des Gegenteils einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - L 13 AS 287/16 B ER, vom 14. September 2016 - L 13 AS 235/16 B ER, vom 16. Dezember 2015 - L 13 AS 349/15 B ER ,vom 14. August 2015 - L 13 AS 236/15 B ER und vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER).

    Beide Verfahren blieben erfolglos (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss in der ersten Streitsache vom 14. August 2015, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2016 - L 13 AS 287/16

    Gewährung von Leistungen in Form der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und

    Der Senat vertritt weiterhin die folgende ausdifferenzierte Auffassung zum Bestehen eines Anordnungsgrundes in Bezug auf Kosten der Unterkunft in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2015 - L 13 AS 236/15 B ER - kürzlich bestätigt durch Senatsbeschluss vom 14. September 2016 - L 13 AS 235/16 B ER -):.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 11 AS 701/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen Prozessakten S 28 AS 171/15 ER (L 13 AS 57/16 B ER), S 17 AS 117/15 ER (L 13 AS 236/15 B ER), S 28 AS 167/16 ER (L 13 AS 374/16 B ER) sowie S 28 AS 171/16 ER (L 13 AS 9/17 B ER) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2019 - L 13 AS 88/17
    Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 AS 236/15 B ER) führte der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2015 aus, die Anmietung der Wohnung sei in der Annahme erfolgt, dass die Miete von 1.050 EUR durch Unterkunftsleistungen nach dem SGB II für i. H. v. 350 EUR für ihn und i. H. v. 480 EUR für seine Eltern finanziert werden könne.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2017 - L 13 AS 19/17
    Auch im Rahmen der Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II, wonach auch Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, ist die Kostenangemessenheit der Wohnung erforderlich (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - juris Rdn. 30; ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 2. Juni 2015 - L 13 AS 127/15 B ER und Beschluss vom 14. August 2015 - L 13 AS 236/15 B ER).
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